Weitere Infos u. Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_72536.php
Die „ePA für alle“ wurde am 29. April 2025 bundesweit ausgerollt. Die Nutzung bleibt zunächst freiwillig – sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für Arztpraxen und Kliniken. Ab dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der ePA für ärztliche Einrichtungen jedoch verpflichtend vorgesehen.
Ab diesem Tag wird beim Einlesen einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eine Verbindung zur ePA hergestellt. Wenn dieser Vorgang erfolgreich ist, erhält die Praxis in der Regel für 90 Tage die Berechtigung, auf die ePA zuzugreifen.
Nästes Live Webinar zur "ePA für alle":
Mittwoch, den 11. Juni 2025 von 15.00 bis 16.00 Uhr
Melden Sie sich direkt hier an: www.cgm.com/albis-webinare
Wie befülle ich die ePA?
- Öffnen Sie die Patientenakte
- Führen Sie einen Rechtsklick auf den gewünschten Eintrag (Wordbrief, eArztbrief, eMP, im Laborblatt) aus
- Wählen Sie im Kontextmenü die Option „an ePA übertragen…“ aus
- Kontrollieren Sie in den Folgedialogen die Einstellungen und klicken Sie auf „weiter“ bzw. „hochladen“
- Ein grüner Pfeil am Ende der Karteikartenzeile zeigt an, dass der ausgewählte Eintrag erfolgreich hochgeladen wurde
Welche Voraussetzungen gibt es für die Nutzung/Befüllung der ePA 3.0?*
- CGM ALBIS Q2/2025 (25.20)
- Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) des Patienten.
- Die ePA des Patienten muss zum Zeitpunkt der Einstellung leer sein (um die Erstbefüllung abrechnen zu können)ltung von Abwesenheitsnachrichten
* Die Anbindung zur Telematikinfrastruktur sowie die ePA-Modulfreischaltung und entsprechend benötigte TI-Komponenten etc. werden vorausgesetzt und hier nicht explizit näher beschrieben.
Nutzungspflicht
Ab dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der ePA für ärztliche Einrichtungen jedoch verpflichtend!
Spätestens zur Abrechnung des 4. Quartals 2025 sollten Sie sicherstellen, dass der Nachweis zur Nutzung der TI-Fachanwendung „ePA“ für jede Betriebsstätte in die Kassenabrechnung (ADT=Abrechnungsdatenträger) übertragen wird. In CGM ALBIS wird in der „Fehlerliste des KVDT-Container“ die Information „ePA Stufe 3 fähig“ angezeigt. Ebenso wird im Prüfprotokoll unter dem Punkt „Container-Abschluß“ die Information „ePA Stufe 3 bzw. ePA4all-fähig“ angezeigt.
Nutzungspflicht
Welche Daten kann ich von der Patientenakte in die ePA übertragen?
- Arztbriefe (Karteikartenkürzel: „brief“)
- eArztbriefe (Karteikartenkürzel: „eBrie“ und „xebri“)
- Labordaten
- Laborblatt
- Karteikarteneintrag (LDOK)
- Bildvorlagen
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- Elektronischer Medikationsplan (eMP)
- Notfalldatensatz (Karteikartenkürzel: „nfds“)
- Datensatz persönliche Erklärung (DPE)
Stand: 29.04.2025
Woher bekomme ich weitere Informationen zum Thema?
Auf unserer Webiste cgm.com/epafueralle haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zur Aktivierung und Nutzung der „ePA für alle“ in Form von Kurzvideos, FAQ, Links und Kurzdokumentationen zusammengestellt.
- Auffrischung: Elektronische Patientenakte (ePA) für alle mit CGM ALBIS - Bundesweiter Rollout
- Tipp: Elektronische Patientenakte (ePA) für alle mit CGM ALBIS - Aktueller Stand
- Elektronische Patientenakte (ePA) für alle - Teil 3 - mit CGM ALBIS
- Elektronische Patientenakte (ePA) für alle - Teil 2 - mit CGM ALBIS
- Elektronische Patientenakte (ePA) für alle mit CGM ALBIS
- Kurzanleitungsvideos
Informieren Sie auch Ihre Patenten und Patientinnen!
Sichern Sie sich für Ihre Patenten und Patentinnen kostenlos bei der gematik Informationspakete zur elektronischen Patientenakte (ePA).
Ziel dieser Informationspakete ist es, das medizinische Fachpersonal dabei zu unterstützen, Patientinnen und Patienten umfassend und effizient über die neue ePA aufzuklären. Dies geschieht ohne großen Aufwand und stellt sicher, dass Patientinnen und Patienten bestmöglich informiert sind.
Die Informationspakete enthalten folgende Materialien:
- Zwei unterschiedliche Plakate
- 50 Flyer für Patient:innen
- Einen Einleger für einen Aufsteller mit FAQ
- Einen Spickzettel mit zentralen Informationen für das Fachpersonal
Außerdem bietet die gematik auch eine digitalen Variante des Infopakets sowie zwei Erklärvideos für Wartebereichsmonitore kostenfrei zum Download an.
Was kann ich abrechnen?
Die Pauschale für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte kann weiterhin abgerechnet werden. Die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der ePA durchgeführt werden müssen, werden – lt. KBV – noch überprüft. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden.
Die drei aktuell abrechenbaren Leistungen zur Befüllung der ePA bleiben vorerst bestehen:
- GOP 01648: Erstbefüllung – sektorübergreifend nur 1x je Patientin oder Patient abrechenbar
- GOP 01647: Weitere Befüllung – 1x im Behandlungsfall abrechenbar
- GOP 01431: Befüllung ohne persönl. Arzt-Patienten-Kontakt, z. B. bei Rezeptausstellung – 4x im Arztfall
Quelle & Details: https://www.kbv.de/html/1150_72859.php – „KBV – Pauschale für Erstebefüllung der ePA weiterhin abbrechenbar“
Zumindest bis Ende des Jahres 2025 drohen keine Sanktionen für Ärztinnen und Ärzte, die die ePA für gesetzlich Versicherte nicht nutzen (siehe Richtlinie der KBV nach § 75 Abs. 7 i.V.m.§ 372 Abs. 2 SGB V). Darüber hinaus erhalten Sie auch weitere Informationen auf den Webseiten der gematik oder der KBV, wie z. B. https://www.kbv.de/html/epa.php „KBV – Elektronische Patientenakte – ePA“.