Die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) ist mit dem ALBIS Update 25.32 verfügbar!

Ab dem 1. Juli 2025 gilt eine neue gesetzliche Regelung: Wenn Patient:innen ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht vorlegen können – sei es aufgrund von Verlust, Defekt oder Vergessen – muss die Arztpraxis eine elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) als Versicherungsnachweis akzeptieren.

In CGM ALBIS erfolgt die technische Umsetzung mit dem Update 25.32, welches voraussichtlich Ende Juli 2025 zur Verfügung gestellt wird.

Was ist die eEB?

Die elektronische Ersatzbescheinigung wird von der Krankenkasse ausgestellt und enthält alle versichertenbezogenen Abrechnungsdaten. Sie wird verschlüsselt über den Kommunikationsdienst KIM direkt an die Praxis gesendet.

So kommen Sie an die eEB:

Variante 1: Patienteninitiierter Weg (Pflichtvariante)

Der/die Patient:in fordert die eEB über die App der Krankenkasse an und übermittelt die KIM-Adresse der Praxis (z. B. per QR-Code oder E-Mail). Die Kasse versendet die eEB über KIM – die Praxis muss sie empfangen und verarbeiten können.

Variante 2: Praxisinitiierter Weg (Einwilligung erforderlich!):

Mit Einwilligung der Patient:innen kann die Praxis die eEB direkt aus dem PVS anfordern. Dieses Verfahren ist freiwillig und keine Pflicht.

Gibt es etwas vorzubereiten?

Sehen Sie hierzu in die Updateunterlagen.

Den QR-Code mit Ihrer KIM-Adresse Ihrer Praxis zum Abscannen für Ihre Patient:innen können Sie über die darin angegebene Webseite der gematik erstellen und diesen QR-Code beispielsweise als Aufsteller oder griffbereites laminiertes Dokumente vorbereiten.

Wichtig ist es, dass Sie weiterhin Ihre Patienten darauf hinweisen, dass dies letiglich ein Ersatzverfahren ist und Sie für weitere Behandlungen die Versicherungskarte für einen gesetzlich vorgeschriebenen Abgleich (VSDM) einlesen müssen (Stichwort: TI-Pauschale!).

Häufige Fragen

Ja, Praxen sind ab dem 01.07.2025 verpflichtet, eine korrekt übermittelte eEB über KIM zu akzeptieren und ins Praxisverwaltungssystem (PVS) einzulesen.

Nein, das Vorzeigen der eEB in der Krankenkassen-App oder als PDF/Screenshot genügt nicht.
Die eEB ist nur gültig, wenn sie ein strukturierter Datensatz ist, von der Krankenkasse erstellt wurde und über KIM direkt an die Praxis übermittelt wurde.

Der die Patient:in ist für die anforderung der eEB zuständig.

Ein aktiver Abruf durch die Praxis ist nicht verpflichtend und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Patient:innen erlaubt. Es genügt, die eEB zu empfangen und zu verarbeiten.

Nur wenn die Praxis die eEB aktiv anfordert (anstatt sie zu empfangen), ist eine dokumentierte Einwilligung der Patient:innen nötig.
Diese kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen – sollte aber nachvollziehbar dokumentiert sein (z. B. im PVS vermerkt).

„Ohne VSDM erhalten Praxen keinen Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA). Patienten können in diesem Fall über ihre Krankenkassen-App, wenn sie diese nutzen, der Praxis die Erlaubnis erteilen. Oder die Gesundheitskarte wurde schon eingelesen; danach hat die Praxis 90 Tage Zugriff auf die ePA.“
Quelle: https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2025/07-17/elektronische-ersatzbescheinigung-annahme-seit-juli-pflicht