Seit der Änderung der TI-Finanzierung in eine Pauschale Quartalszahlung wird Sie dieses Thema nun Quartal für Quartal beschäftigen, denn es ist wichtig, dass Sie jedes Quartal prüfen, ob Sie mit der Abrechnung die entsprechend notwendigen Informationen an die KV übermitteln, um die volle Förderung Ihrer aktuellen Förderkategorie (TI-Pauschale 1, 2 oder 3) bekommen.
Wir wissen dass die KV BaWü für Sie bereits an einer Übersicht tüfelt, welche Ihnen für jedes Quartal die zu übermittelnden TI-Informationen darstellt.
Die Übersicht wird von der KV BaWü auf folgender Seite veröffentlicht werden:
Diese TI-Anwendungen sollten Sie mit Ihrer Abrechnungsdatei im jeweiligen Quartal mit dem Status "XY fähig" übermitteln:
Q3/23
- Konnektorversion min. 4
- VSDM*
- NFDM*
- eMP*
- ePA (min. Stufe 1)
- KIM
- eAU*
- eArztbrief
- eHBA
- eRezept*
Q4/23
- Konnektorversion min. 4
- VSDM*
- NFDM*
- eMP*
- ePA (min. Stufe 1)
- KIM
- eAU*
- eArztbrief
- eHBA
- eRezept*
Ausblick: Q1/24
- Konnektorversion vsl. min. 5
- VSDM*
- NFDM*
- eMP*
- ePA (vsl. Stufe 2)
- KIM
- eAU*
- eArztbrief
- eHBA
- eRezept*
* Ausnahmen für verschiedene Fachgruppen wie bspw. („reisende”) Anästhesisten **, Pathologen **, Labormediziner ** (** ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in den eigenen Praxisräumen) oder Psychologische Psychotherapeuten und nicht-ärztliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten schauen Sie bitte auf der KV-Seite https://www.kvbawue.de/ti-pauschalen unter dem Punkt Voraussetzungen: Fachanwendungen nach.
Wie Sie die verschiednenen Anwendungen bestellen, einrichten oder aktualisieren?
Schauen Sie sich unseren Betrag vom letzten Quartal an, in diesem haben wir bereits alle Einzelheiten zusammengfasst:
Beitrag letztes Mal aktualisiert am 29.11.2023